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Satzung als PDF

Chronik
 


 



Satzung


des Schützenvereins „Schloßschützen Piflas e.V.“


§1

Name und Sitz des Vereins

DerVerein führt den Namen “Schloßschützen Piflas“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Piflas, Markt Ergolding. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen..

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Förde-rung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; der verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütung begünstigt weden.

§ 4

Geschäftsjahr

Des Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an des Schützenmeisteramt zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden und ist unanfechtbar.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod eines Mitglieds

  2. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß eines laufenden Kalenderjahres beim Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

  3. Durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Auschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräfigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluß entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen.

Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.

 

  1. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Das Schützenmeisteramt ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist.


Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 7

Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mtglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitglie- derversammlung jährlich festgelegt wird.

Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrich-tungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Duchführung eines ordnungsmäßigen Schieß-betriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. das Schützenmeisteramt

  3. der Vereinsausschuß

  4. die Mitgliederversammlung

§ 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne den § 26 BGB.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10

Schützenmeisteramt

Das Schützenmeisteramt besteht aus:

  1. dem Vorstand ( 1. und 2. Schützenmeister)

  2. dem Kassier

  3. dem 1. Schriftführer

  4. dem 1. Sportleiter

  5. dem 1. Jugendleiter

  6. den Ehrenschützenmeistern. Sie sind aufgrund der Ehrung stimmberechtigte Mitglieder im Schützenmeisteramt.

Das Schützenmeisteramt wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; es bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Schützenmeisteramt im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Schützenmeisteramt eine Ersatzperson wählen.

Das Schützenmeisteramt ist zuständig fur alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung, dem Vorstand und des Ausschusses wahrgenommen werden. Er kann von seinen Aufgaben welche auf den Vorstand übertragen.

Die Versammlungen des Schützenmeisteramtes werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekannmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.

§ 11

Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus:

  1. dem Vorstand

  2. dem Schützenmeisteramt

  3. 7 Beisitzern, deren Zahl erhöht sich auf 9, wenn der Verein über 100 Mitglieder hat.

Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

  1. wenn das Interesse der Vereins es erfodert, jedoch mindestens 1 x jährlich

  2. beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Angabe der Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden Paragraphen und Absätze der Satzung zu enthalten

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte;

  1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b) des Kassiers über die Jahresrechnung

c) der Rechnungsprüfer

d) des Sportwarts

 

  1. Entlastung des Vorstandes und des Schützenmeisteramtes

  2. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer

  3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresberichtes

  4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenschützenmeistern

  6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitglieder-sammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenschützenmeistern ernannt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäfts-führung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Aus-schließungsbeschluß.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 13

Beschlußfassung und Beurkundung

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit (Stimmenthaltungen zählen nicht mit).

Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 14

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitlgieder erforderlich.

Er kann nur aufgelöst werden, wenn der Verein weniger als 5 Mitglieder hat.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke muß das Vereinsvermögen unmittelbar und sofort der zuständigen Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

Die Satzung wurde errichtet am 16. Februar 1991 und geändert am 29. Januar 2000